|
|
Zitierung: BVerfG, 1 BvR 575/02 vom 24.6.2002, Absatz-Nr.
(1 - 47), http://www.bverfg.de/
Frei für den privaten Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung
des Gerichts.
|
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 575/02 -
|
|
|
In dem Verfahren
über die Verfassungsbeschwerde
|
|
- der H... GmbH & Co. KG,
- der D... AG,
- der G... GmbH & Co.,
- der W... GmbH & Co. KG,
- der E... GmbH & Co. KG,
- der P... Warenhandelsgesellschaft
mbH,
- der A... GmbH & Co. KG,
- der A... GmbH & Co. KG,
- der r... GmbH,
- der K... GmbH & Co. KG,
|
|
|
- Bevollmächtigte: |
Rechtsanwälte Prof. Dr. Klaus-Peter
Dolde und Partner,
Heilbronner Straße 156, 70191 Stuttgart - |
|
|
|
gegen a) |
den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 20. Februar 2002 -
OVG 2 S 6.01 -, |
|
b) |
den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. August 2001 - VG 10 A
708.00 - |
|
|
|
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung |
|
|
|
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner, Hoffmann-Riem
|
|
|
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93
a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(
BGBl I S. 1473
) am 24. Juni 2002 einstimmig beschlossen:
|
|
|
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
(Stížnost na porušení ústavy není pøijata.)
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung.
(Tím se souèasnì vyøizuje podnìt na výnos o provizorním
naøízení.)
|
|
|
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Pfanderhebungspflicht für Bier- und Mineralwasser-Einweggetränkeverpackungen
sowie die Verpflichtung zur Rücknahme und Verwertung
entsprechender gebrauchter Verpackungen.
|
1 |
|
Die Beschwerdeführerinnen - es handelt sich um
zehn Unternehmen, die in der Bundesrepublik Deutschland in
Einwegverpackungen abgefülltes Bier und Mineralwasser
herstellen beziehungsweise derartig verpackte Getränke
vertreiben - wollen verhindern, dass sie ab Anfang nächsten
Jahres auf Einwegverpackungen für Bier und Mineralwasser Pfand
erheben sowie die gebrauchten und restentleerten Verpackungen
zurücknehmen und einer Verwertung zuführen müssen. Mit ihrer
Verfassungsbeschwerde wenden sie sich unmittelbar gegen vorläufigen
Rechtsschutz verweigernde Beschlüsse des Verwaltungsgerichts
Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin, mittelbar auch
gegen die zugrunde liegenden Vorschriften der Verordnung über
die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung
- VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl I S. 2379
; im Folgenden: VerpackV).
|
2 |
|
1. a) Bereits mit Verordnung über die Vermeidung
von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom
12. Juni 1991 (BGBl I S. 1234; im Folgenden: VerpackV a.F.)
hatte die Bundesregierung auf der Grundlage des § 14 des
Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (
BGBl I S. 1410
) den Vertreibern von Getränke-Einwegverpackungen auferlegt,
vom Endverbraucher gebrauchte Verpackungen zurückzunehmen (§ 6
Abs. 1 Satz 1 VerpackV a.F.). Hersteller und Vertreiber waren
verpflichtet, diese Verpackungen einer erneuten Verwendung oder
einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen
Abfallentsorgung zuzuführen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 VerpackV
a.F.). Allerdings entfielen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1
VerpackV a.F. diese Verpflichtungen für solche Hersteller und
Vertreiber, die sich an einem System beteiligten, das flächendeckend
im Einzugsgebiet des Letztvertreibers eine regelmäßige
Abholung gebrauchter Verpackungen beim Endverbraucher gewährleistete.
War ein solches System eingerichtet und von der zuständigen
Landesbehörde festgestellt (so genannte Systemfeststellung),
entfiel für Vertreiber in dem entsprechenden Einzugsgebiet nach
§ 9 Abs. 1 VerpackV a.F. auch die in § 7 VerpackV a.F.
statuierte Verpflichtung, von ihrem jeweiligen Abnehmer ein
Pfand in Höhe von 0,50 DM zu erheben. Allerdings galt diese
Befreiung von der Pfanderhebungspflicht gemäß § 9 Abs. 2
Satz 1 VerpackV a.F. in Bezug auf Einwegverpackungen für Bier
und Mineralwasser sowie andere im Einzelnen aufgeführte Getränke
nur solange, wie der Anteil der Mehrwegverpackungen dieser Getränke
im jeweiligen Einzugsgebiet nicht unter den im Jahre 1991 im
Einzugsgebiet bestehenden Anteil, unabhängig davon aber
insgesamt im Geltungsbereich des Abfallgesetzes nicht unter 72
vom Hundert sank. § 9 Abs. 3 VerpackV a.F. sah vor, dass
die Bundesregierung die nach Absatz 2 der Vorschrift erheblichen
Mehrweganteile jeweils zur Mitte des Jahres bekannt zu machen
habe. Sollte die maßgebliche Quote an Mehrwegverpackungen
unterschritten sein, war eine erneute Erhebung in einem
zeitlichen Abstand von sechs Monaten (so genannte Nacherhebung)
vorgesehen. Wenn auch nach dieser Nacherhebung der maßgebliche
Mehrweganteil unterschritten würde, sollte die
Pfanderhebungspflicht sechs Monate nach Bekanntmachung der
Nacherhebungsergebnisse wirksam werden.
|
3 |
|
b) § 22 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung
der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen
Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2705) normiert nunmehr eine besondere Produktverantwortung zur Erfüllung
der Ziele der Kreislaufwirtschaft für denjenigen, der
Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- und verarbeitet oder
vertreibt. § 24 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG ermächtigt die
Bundesregierung, zur Festlegung der Anforderungen nach § 22
des Gesetzes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zu bestimmen, dass Hersteller oder Vertreiber
bestimmte Erzeugnisse zurückzunehmen und die Rückgabe durch
geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Rücknahmesysteme oder
durch Erhebung eines Pfandes, sicherzustellen haben. Auf der
Grundlage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes hat die
Bundesregierung die nunmehr geltende Verpackungsverordnung vom
21. August 1998 erlassen, die - wie zuvor - an die Bekanntgabe
der wiederholten Unterschreitung der festgelegten Mehrwegquote
den sechs Monate danach wirksam werdenden Widerruf der Befreiung
von den Pfanderhebungs-, Rücknahme- sowie Verwertungspflichten
knüpft.
|
4 |
|
2. Im Bundesanzeiger vom 28. Januar 1999 machte
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit (im Folgenden: BMU) die auf Stichproben und
Hochrechnungen beruhenden "Erhebungen der Bundesregierung
bezüglich der Mehrweganteile von Getränkeverpackungen in den
Jahren 1991 bis 1997 gemäß § 9 Abs. 3 der
Verpackungsverordnung vom 21. Januar 1999" bekannt (BAnz
1999, S. 1081 f.). Danach sei der in der
Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 festgesetzte
Mehrweganteil für alle Getränke (ohne Milch) von 72 % im Jahre
1997 zum ersten Mal unterschritten. Es sei bundesweit ein
Mehrweganteil von 71,35 % erreicht. Diesem Wert sei eine
Fehlermarge von lediglich maximal 1 % zuzuordnen. Daher sei die
Wahrscheinlichkeit der Unterschreitung so groß (96 %), dass das
in § 9 Abs. 2 VerpackV festgelegte Verfahren (Nacherhebung
für den auf die Bekanntmachung folgenden Zeitraum von zwölf
Monaten) ausgelöst werde. Die Bekanntmachung enthielt keine
Rechtsbehelfsbelehrung. Später wurde der Mehrweganteil für
alle Getränke ohne Milch auf den Wert von 71,33 % korrigiert (BAnz
2000, S. 6009).
|
5 |
|
Das BMU veranlasste aufgrund der Ergebnisse der
Regelerhebung für das Jahr 1997 für den Zeitraum von Januar
1999 bis Januar 2000 eine Nacherhebung.
|
6 |
|
Um die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser
Nacherhebung, die voraussichtlich erneut eine Mehrwegquote von
weniger als 72 vom Hundert ergeben hat, zu verhindern,
beantragten die Beschwerdeführerinnen - neben weiteren sechs
Unternehmen - beim Verwaltungsgericht im November 2000, dass der
Bundesregierung die Bekanntgabe der Nacherhebungsergebnisse vorläufig
bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine noch zu
erhebende Unterlassungsklage untersagt werde.
|
7 |
|
Das Verwaltungsgericht wies die Anträge auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 15.
August 2001 zurück.
|
8 |
|
Die zugelassene Beschwerde der Beschwerdeführerinnen
wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. Februar
2002 zurück. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts
sei die Bekanntgabe der ermittelten Mehrweganteile nicht als bloße
schlicht-hoheitliche Mitteilung, sondern als feststellender
Verwaltungsakt in der Gestalt einer Allgemeinverfügung zu
qualifizieren, gegen den die dadurch Belasteten grundsätzlich
bei Darlegung eines entsprechenden qualifizierten
Rechtsschutzbedürfnisses auch vorbeugend um einstweiligen
Rechtsschutz im Verfahren nach § 123 VwGO nachsuchen könnten.
|
9 |
|
Ob bei Abwägung mit den gegenläufigen
Interessen anderer durch die zeitweilige Verhinderung der
Bekanntgabe der Nacherhebungsergebnisse nachteilig Betroffener
und den Allgemeininteressen ein Anordnungsgrund für die
erstrebte Regelung gegeben sei, könne letztlich offen bleiben,
da jedenfalls die Rechtswidrigkeit der bevorstehenden
Bekanntgabe der Nacherhebungsergebnisse und damit ein
Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. Ein solcher
Anordnungsanspruch hätte bei der vorliegenden Fallkonstellation
nur bejaht werden können, wenn im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren eine deutlich überwiegende
Wahrscheinlichkeit der Erfolgsaussichten der Beschwerdeführerinnen
im Hauptsacheverfahren feststellbar wäre. Dieser Maßstab
ergebe sich daraus, dass die vorläufige Verhinderung der
Bekanntgabe der Nacherhebungsergebnisse möglicherweise weit
reichende Auswirkungen auf das komplexe Geflecht zum Teil
divergierender Interessen und Belange hätte.
|
10 |
|
Es bestünden jedoch keine durchgreifenden
Bedenken gegen die Bekanntgabe der Nacherhebungsergebnisse mit
der Folge, dass bei Unterschreiten der maßgebenden
Mehrwegquoten für die Getränkebereiche Bier und Mineralwasser
nach dem Ablauf von sechs Monaten die den Herstellern und
Vertreibern nach § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 6
Abs. 2 VerpackV gewährte Befreiung von der Rücknahme- und
Pfanderhebungspflicht als widerrufen gelte. Die rechtliche
Voraussetzung, dass schon bei der vorangegangenen Regelerhebung
eine bundesweite Unterschreitung der Mehrwegquote von 72 vom
Hundert ermittelt und gemäß § 9 Abs. 3 VerpackV bekannt
gegeben sei, sei erfüllt. Zum Vollzug des formalen Akts der
Bekanntgabe habe sich die Bundesregierung, der die Bekanntgabe
erkennbar materiell zuzurechnen gewesen sei, des BMU bedienen dürfen.
Ob es für die der Bekanntgabe zugrunde liegende Feststellung
der Erhebungsergebnisse ausreiche, dass sich - wie geschehen -
statt des gesamten Kabinetts nur die in ihren Aufgabenbereichen
betroffenen Ministerien mit der Sache befasst hätten, könne
dahinstehen, da sich die Beschwerdeführerinnen auf einen darin
liegenden Rechtsverstoß nunmehr nicht mehr berufen könnten.
Denn der in der Bekanntgabe der Erhebung über die
Mehrweganteile für 1997 liegende Verwaltungsakt sei bereits in
Bestandskraft erwachsen, weil er nicht innerhalb der mangels
Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 58 Abs. 2 VwGO laufenden
Jahresfrist wirksam angefochten sei. Ein etwaiger Fehler im
Rahmen des internen Willensbildungsprozesses der Bundesregierung
sei auch nicht im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG
schwerwiegend und offenkundig, so dass er nicht zur Nichtigkeit
des Verwaltungsaktes führe.
|
11 |
|
Die Zuweisung der Maßnahmen nach § 9 Abs.
2 und 3 VerpackV an die Bundesregierung sei auch durch eine
ungeschriebene Verwaltungskompetenz der Bundesregierung gedeckt,
da es einem zwingenden Erfordernis entspreche, dass die Durchführung
dieser Aufgaben in der Hand einer den Bundesländern übergeordneten
Stelle liege.
|
12 |
|
Das für das Jahr 1997 bekannt gegebene Ergebnis
der Regelerhebung müssten die Beschwerdeführerinnen mit Rücksicht
auf die ihnen gegenüber eingetretene Unanfechtbarkeit der darin
liegenden Regelung grundsätzlich gegen sich gelten lassen. Im
Nachhinein könnten sie diese Zahlen daher nur in Frage stellen,
wenn die Feststellung infolge eines schweren und offenkundigen
Fehlers im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig wäre. Dies
sei jedoch, wie das Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen
Beschluss im Einzelnen ausführt, nicht der Fall.
|
13 |
|
Wegen der von der bevorstehenden Bekanntgabe der
Nacherhebungsergebnisse ausgehenden Belastungen sei zwar -
entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch die Gültigkeit
der Verpackungsverordnung zu überprüfen, jedoch seien Rechtsmängel
insoweit nicht festzustellen. Insbesondere seien die
Verordnungsregelungen auch mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Als
ein Allgemeinwohlbelang, der die die Berufsausübungsfreiheit
beeinträchtigenden Regelungen zu rechtfertigen vermöge, kämen
grundsätzlich die durch Art. 20 a GG in Verfassungsrang
erhobenen Gründe des Umweltschutzes in Betracht. Unter Berücksichtigung
des dem Normgeber - insbesondere bezüglich der prognostischen
Einschätzung künftiger Entwicklungen - zugestandenen
Gestaltungsspielraums entsprächen die entscheidungserheblichen
Vorschriften der Verpackungsverordnung dem Gebot der Verhältnismäßigkeit.
Die Regelung des § 9 Abs. 2 VerpackV sei zumindest nicht
offensichtlich oder schlechthin ungeeignet, den im Jahre 1991
traditionell vorhandenen Bestand an Mehrwegverpackungssystemen
zu schützen. Denn die Einweg-Getränkeverpackungen würden
durch die - bei Absinken des Mehrweganteils drohende -
Pfanderhebungspflicht hinsichtlich der Handhabung den
bepfandeten Mehrweg-Getränkeverpackungen gleichgestellt,
wodurch zugleich der Preisnachteil des Angebots von Mehrweg-Getränkeverpackungen
mit Pfand teilweise ausgeglichen und dem Verbraucher ein
marktwirtschaftlicher Anreiz zur Wahl der ökologisch
vorteilhaften Mehrweg-Getränkeverpackungen geboten würde. Die
Pfandpflicht für Einweg-Getränkeverpackungen würde überdies
eine Erhöhung der Rücklaufquote und eine Verringerung der
Verschmutzung der Landschaft durch weggeworfene Einweg-Getränkeverpackungen
mit sich bringen. Die insoweit von den Beschwerdeführerinnen -
insbesondere unter Berufung auf das Umweltgutachten 2000 des
Rates von Sachverständigen für Umweltfragen (BTDrucks 14/3363,
Tz. 870 ff.) - geäußerten Zweifel an der
Zwecktauglichkeit der Regelungen könnten die Einschätzung des
Verordnungsgebers nicht widerlegen, da sie lediglich die Möglichkeit
eines künftig von dessen Prognose abweichenden Verlaufs
aufzeigten. Die Darlegungen der Beschwerdeführerinnen ließen
nicht den Schluss auf eine den normativen Gestaltungs- und
Beurteilungsspielraum des Verordnungsgebers eindeutig überschreitende
Fehleinschätzung zu. Eine abschließende Klärung der Frage, ob
die Quotenregelung des § 9 Abs. 2 VerpackV die ihr
zugedachte Stabilisierungsfunktion erfüllen könne, müsse
jedoch - so stellt das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich fest
- gegebenenfalls einem Verfahren der Hauptsache vorbehalten
bleiben.
|
14 |
|
Im Hinblick auf die von den Beschwerdeführerinnen
angeführten Alternativmaßnahmen - wie die Festlegung von
Mindestabfüllmengen für ökologisch vorteilhafte Verpackungen
und Mehrwegverpackungen - könne nicht mit der erforderlichen
Sicherheit davon ausgegangen werden, dass mit einer solchen Änderung
eine nach Abwägung aller zu berücksichtigenden Belange
eindeutig mildere Belastung der betroffenen Getränkehersteller
und -vertreiber bei mindestens gleicher Effizienz hinsichtlich
des angestrebten Ziels zur Verfügung stehe.
|
15 |
|
Auch eine offensichtliche Unverhältnismäßigkeit
der Regelung im Sinne einer übermäßigen, nicht durch Vorteile
für die Umwelt aufgewogenen wirtschaftlichen Belastung der
Beschwerdeführerinnen und insgesamt der Getränkehersteller und
-vertreiber sei nicht dargetan. Der gerichtlichen Beurteilung
seien insoweit nicht das aus der Sicht der Beschwerdeführerinnen
ohnehin zweifelhafte Lenkungspotenzial der Regelung, sondern die
ihr vom Verordnungsgeber zugedachten Wirkungen und die daraufhin
objektiv zu erwartenden ökologischen Vorteile zugrunde zu legen.
|
16 |
|
3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführerinnen eine Verletzung ihrer Verfassungsrechte
aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103
Abs. 1 GG.
|
17 |
|
a) Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, da das
Oberverwaltungsgericht am Ende der Gründe zu I. wegen der
weiteren Sachdarstellung auch auf Akten (einschließlich der
dazu eingereichten Verwaltungsvorgänge, Gutachten und
Stellungnahmen) zweier Gerichtsverfahren Bezug genommen habe, an
denen die Beschwerdeführerinnen nicht beteiligt gewesen seien.
Die entsprechenden Vorgänge seien den Beschwerdeführerinnen
nicht zur Kenntnis gegeben worden. Aus diesem Grund könnten sie
nunmehr auch nicht vortragen, was sie bei ausreichender Gewährung
rechtlichen Gehörs im Ausgangsverfahren vorgebracht hätten.
|
18 |
|
b) Mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unvereinbar sei,
dass das Oberverwaltungsgericht die Glaubhaftmachung des
Anordnungsanspruchs nur bei einer deutlich überwiegenden
Wahrscheinlichkeit der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren
bejahe. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlange zumindest
bei drohenden erheblichen Grundrechtsbeeinträchtigungen mit
irreversiblen Folgen, es für die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes genügen zu lassen, dass der geltend gemachte
Anspruch dem jeweiligen Antragsteller voraussichtlich zustehe
und ihm ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens unzumutbar sei.
|
19 |
|
c) Gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoße auch, dass
das Oberverwaltungsgericht die Bekanntmachung der Ergebnisse der
Regelerhebung für das Jahr 1997 als Verwaltungsakt einstufe,
den es aufgrund seiner Bestandskraft lediglich darauf überprüfe,
ob er wegen schwerer und offenkundiger Fehler im Sinne von
§ 44 VwVfG nichtig sei. Diese Auffassung des
Oberverwaltungsgerichts führe zu einer schwerwiegenden
Rechtsschutzverkürzung für die Beschwerdeführerinnen. Im
Sinne einer grundrechtsfreundlichen Auslegung sei es geboten,
die Bekanntgabe als Realakt zu qualifizieren, um so deren Rechtmäßigkeit
weiterhin umfassend überprüfen zu können. Da nach der äußeren
Form der Bekanntgabe unklar sei, welche Rechtsqualität sie habe,
müsse dies zu Lasten der Verwaltung gehen mit der Folge, dass
bei der Auslegung die für den Betroffenen günstigste Variante
anzunehmen sei. Wäre das Oberverwaltungsgericht hiervon
ausgegangen, hätte es die Bekanntgabe der Ergebnisse für das
Jahr 1997 wegen nicht ausreichender Befassung der
Bundesregierung und unter Berücksichtigung der Fehlerquote für
rechtswidrig erachten müssen, so dass die Voraussetzungen für
die Nacherhebung und damit auch für die Bekanntgabe der so
ermittelten Ergebnisse zu verneinen gewesen wären.
|
20 |
|
d) Soweit das Oberverwaltungsgericht der
Bundesregierung bei Feststellung der Ergebnisse der
Regelerhebung für das Jahr 1997 eine Einschätzungsprärogative
eingeräumt habe, die es auch rechtfertige, eine 96-prozentige
Wahrscheinlichkeit für ein tatsächliches Unterschreiten der
Mehrwegquote von 72 vom Hundert im Jahre 1997 als ausreichend
anzusehen, verstoße die damit einhergehende Rücknahme der
gerichtlichen Kontrolldichte gegen Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 19
Abs. 4 GG. Für einen derartigen Eingriff in diese Grundrechte
fehle die normative Ermächtigung der Bundesregierung. Mangels
einer durch den Verordnungsgeber zulässigerweise eingeräumten
Einschätzungsprärogative der Bundesregierung sei deshalb
verfassungsrechtlich die uneingeschränkte gerichtliche
Kontrolle der Frage geboten, ob die Regelerhebung des Jahres
1997 eine Unterschreitung der Mehrwegquote ergeben habe oder
nicht. Tatsächlich habe der Soll-Wert von 72 vom Hundert
innerhalb der Fehlertoleranz des ermittelten Wertes gelegen, so
dass nicht mit der notwendigen Sicherheit feststehe, dass die
Regelerhebung für das Jahr 1997 eine Unterschreitung der
Mehrwegquote von 72 vom Hundert ergeben habe.
|
21 |
|
e) Die Beschwerdeführerinnen rügen weiterhin,
dass § 9 Abs. 2 und 3 VerpackV insoweit mit Art. 12 Abs. 1
und Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar seien, als diese
Verordnungsregelungen zu unbestimmt seien. Sie seien daher
nichtig. Aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebe sich, dass eine Ermächtigungsgrundlage
derart bestimmt sein müsse, dass die Gerichte die Rechtmäßigkeit
des Eingriffshandelns nachprüfen könnten. Je intensiver der
Eingriff sei, zu dem die Norm ermächtige, umso höher seien die
Bestimmtheitsanforderungen. Da die Auferlegung der
Pfanderhebungspflicht insbesondere wegen der damit verbundenen
Kosten einen schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit
darstelle, wäre es erforderlich gewesen, dass der
Verordnungsgeber auch das Verfahren, in dem der Mehrweganteil
ermittelt werde, die Bewertung des Ermittlungsergebnisses und
die Berücksichtigung der Fehlermarge normativ geregelt hätte.
Tatsächlich sei dies nicht geschehen. Nicht einmal der Kreis
der Mehrwegverpackungen, für die die Regelung des § 9 Abs.
2 Satz 2 VerpackV gelte, sei hinreichend bestimmt.
|
22 |
|
f) Gemessen an dem sich aus § 9 Abs. 3
VerpackV ergebenden Ziel des Verordnungsgebers, ökologisch
vorteilhafte Getränkeverpackungen zu schützen, sei es im
Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigen, die als ökologisch
vorteilhaft erkannten Getränkekartons - anders als die
Schlauchbeutel-Verpackungen aus Polyethylen für Milch - nicht
den Mehrwegverpackungen gleichzustellen. Die Erhebung des
Zwangspfandes auf ökologisch vorteilhafte Getränkekartons
verletze, weil diese Maßnahme zu dem angestrebten Zweck weder
geeignet noch erforderlich sei, auch Art. 12 Abs. 1 GG. Unter
Einbeziehung der als ökologisch vorteilhaft zu bewertenden Getränkekartons
betrüge die Quote für das Jahr 1997 80,41 vom Hundert.
|
23 |
|
g) Schließlich verletze § 9 Abs. 2 und 3
VerpackV das Grundrecht der Beschwerdeführerinnen aus Art. 12
Abs. 1 GG, da Rücknahmepflicht und Pfanderhebung weder geeignet
noch erforderlich seien, um das Regelungsziel der
Verpackungsverordnung zu erreichen. Außerdem führe es zu einer
unverhältnismäßigen Belastung der Beschwerdeführerinnen. Das
Oberverwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang die für die
Kontrolle von Eingriffen in die Berufsausübungsfreiheit maßgebenden
Grundsätze verkannt, indem es nur bei einem zwingenden Schluss
auf eine eindeutige Überschreitung der Einschätzungsprärogative
des Verordnungsgebers im Hinblick auf die Eignung des gewählten
Mittels einen Rechtsmangel annehme. Der Verordnungsgeber selbst
habe nicht einmal bei Erlass der Verpackungsverordnung im Jahre
1991 beziehungsweise bei deren Änderung im Jahre 1998 eine
sachkundige Prognose unter Ausschöpfung des erreichbaren
Materials über die Lenkungswirkung des Zwangspfandes erstellt.
Indem das Oberverwaltungsgericht insoweit - entgegen dem
Vorbringen der Beschwerdeführerinnen im Ausgangsverfahren -
ohne Nachweis und Begründung von dem Gegenteil ausgehe,
verletze es zugleich Art. 19 Abs. 4 GG. Das Umweltbundesamt (UBA)
habe zwar im Januar 2001 festgestellt, dass die
Pflichtbepfandung von Einweg-Getränkeverpackungen das Potenzial
für eine positive ökologische Lenkungswirkung habe, jedoch könne
diese - im Übrigen den vorliegenden wissenschaftlichen Studien
nicht gerecht werdende - Einschätzung angesichts der Schwere
des Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht genügen,
um die Eignung des Mittels zu bejahen. Dies gelte zumal, da aus
Sicht des Umweltrates die tatsächliche Wirkung der Einführung
eines Zwangspfandes auf Einweg-Getränkeverpackungen von einer
Reihe von Faktoren abhänge, deren Ausprägung nur schwer
prognostiziert werden könne. Eine weitere Studie komme sogar zu
dem Ergebnis, dass die Mehrwegquote bei der Einführung eines
Zwangspfandes noch stärker fallen werde als ohne Einführung
des Zwangspfandes. Es verletze den durch Art. 12 Abs. 1 und Art.
19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich fundierten Kontrollauftrag der
Verwaltungsgerichtsbarkeit, wenn das Oberverwaltungsgericht ohne
jede Auseinandersetzung und Begründung die Ergebnisse dieser
beiden Gutachten lediglich unter Bezug auf eine ihrerseits nicht
begründete Kritik des UBA als unerheblich betrachte.
|
24 |
|
Indem das Oberverwaltungsgericht davon ausgehe,
dass die Quotenregelung ihre den Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG
rechtfertigende Funktion nur dann einbüßen würde, wenn aus
gesamtökologischer Sicht die Stützung und Förderung von
Mehrweg-Getränkeverpackungen "eindeutig keine ökologischen
Vorteile mehr brächte", unterschiebe es dem
Verordnungsgeber eine Zielsetzung, die dieser nicht gehabt habe.
Nach dessen Willen sollte § 9 Abs. 2 und 3 VerpackV nämlich
ökologisch vorteilhafte Getränkeverpackungen stützen und fördern.
Maßgebend für die Frage, ob die Regelung geeignet sei, das
Ziel des Verordnungsgebers zu erreichen, sei deshalb die Eignung
der Regelung, ökologisch vorteilhafte Getränkeverpackungen zu
stabilisieren und zu fördern. Auf eine Verringerung der
Gesamtabfallmenge und Erhöhung der Rücklaufquote komme es
daher nur im Rahmen der Gesamtbewertung der ökologischen
Vorteilhaftigkeit an. Entgegen der Ansicht des
Oberverwaltungsgerichts müssten daher alle ökologisch
vorteilhaften Getränkeverpackungen von der Regelung des
Zwangspfandes ausgenommen werden, weil die Bepfandung dieser
Verpackungen zur Förderung und Stabilisierung ökologisch
vorteilhafter Verpackungen nicht erforderlich sei. Das
Oberverwaltungsgericht verkenne Art. 12 Abs. 1 GG, wenn es die
Eignung der Pfanderhebungspflicht auch im Hinblick auf die PET-Einwegflaschen
bejahe, nur weil bis heute ein sicherer Nachweis der ökologischen
Gleichwertigkeit der PET-Einwegflaschen mit entsprechenden
Mehrwegflaschen fehle. Denn die Eignung eines Eingriffs zur Förderung
des angestrebten Ziels setze den Nachweis voraus, dass die
Verpackungen, für die Rücknahme- und Pfanderhebungspflichten
begründet würden, ökologisch nicht vorteilhaft seien.
|
25 |
|
Die vom Bundesrat im Juli 2001 beschlossene, von
der Bundesregierung jedoch abgelehnte Änderung der
Verpackungsverordnung (BRDrucks 361/01), nicht mehr eine
Mehrwegquote festzulegen, sondern Mindestabführmengen für ökologisch
vorteilhafte Verpackungen und Mehrwegverpackungen festzulegen,
sei auch als milderes Mittel der derzeitigen Regelung
vorzuziehen.
|
26 |
|
Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit im
engeren Sinne verkenne das Oberverwaltungsgericht bereits den
verfassungsrechtlichen Maßstab, wenn es auf die vom
Verordnungsgeber der Regelung zugedachten Wirkungen und nicht
auf die objektiv zu erwartenden Wirkungen abstelle. Maßgebend
seien nämlich nicht die vom Verordnungsgeber angenommenen
Wirkungen, sondern die bei vernünftiger Betrachtung tatsächlich
zu erwartenden Wirkungen. Bei der vorzunehmenden Abwägung stünden
dem schwerwiegenden Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung
durch die Auferlegung von kostspieligen Handlungspflichten keine
angemessenen Vorteile gegenüber, sondern allenfalls ein
Potenzial für eine positive Lenkungswirkung.
|
27 |
|
4. Die Bundesregierung hat Gelegenheit zur
Stellungnahme erhalten. Sie ist insbesondere der Auffassung,
dass die Verfassungsbeschwerde aus Gründen der Subsidiarität
unzulässig sei, weil die Beschwerdeführerinnen nach
Bekanntgabe der Nacherhebungsergebnisse ausreichenden
fachgerichtlichen Rechtsschutz erlangen könnten. Im Übrigen
sei die Verfassungsbeschwerde auch unbegründet.
|
28 |
|
5. Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2002 haben die
Beschwerdeführerinnen den Erlass einer einstweiligen Anordnung
beantragt.
|
29 |
|
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen für ihre
Annahme nicht vorliegen. Weder kommt der Verfassungsbeschwerde
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der als verletzt gerügten Verfassungsrechte
angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die
Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl.
BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
|
30 |
|
Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig,
im Übrigen unbegründet.
|
31 |
|
1. Soweit die Beschwerdeführerinnen einen Verstoß
gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen, genügt ihr Vorbringen nicht
den gesetzlichen Substantiierungsanforderungen der §§ 23
Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG.
|
32 |
|
Zwar haben die Beschwerdeführerinnen vorgetragen,
dass das Oberverwaltungsgericht zur weiteren Sachdarstellung auf
Akten anderer Verfahren, an denen sie nicht beteiligt gewesen
seien, verwiesen habe, ohne ihnen vor Erlass der Entscheidung
Gelegenheit zur Kenntnisnahme dieser Akten zu geben. Ein solches
Vorgehen des Gerichts ist grundsätzlich mit Art. 103 Abs. 1 GG
unvereinbar. Denn eine dieser Verfassungsbestimmung genügende
Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die
Verfahrensbeteiligten zu erkennen vermögen, auf welchen
Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Sie müssen
sich bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt über den gesamten
Verfahrensstoff informieren können (vgl.BVerfGE 84, 188 <190>;86, 133 <144>;89, 28 <35>).
|
33 |
|
Die Beschwerdeführerinnen haben jedoch nicht
dargelegt, was sie bei vorheriger Kenntnis der in Bezug
genommenen Akten vorgetragen hätten. Es hätte ihnen oblegen,
nach Zugang des angegriffenen Beschlusses des
Oberverwaltungsgerichts bei diesem Einsicht in diese Akten zu
beantragen. Insoweit gilt zwar § 100 Abs. 1 VwGO nach
rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr. Es steht
jedoch im Ermessen des jeweiligen Gerichts, ob danach den
ehemaligen Prozessbeteiligten Einsicht auch in beigezogene Akten
gewährt wird. Entscheidend ist, ob für diese ein
anerkennenswertes rechtliches Interesse an einer solchen nachträglichen
Einsicht besteht (vgl. Geiger, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl.,
§ 100 Rn. 8). Es kann zumindest nicht unterstellt werden,
dass das Oberverwaltungsgericht, gerade wenn es unzulässigerweise
einen vorherigen Hinweis auf die Einbeziehung der Akten der
anderen Verfahren unterlassen haben sollte, nun den Beschwerdeführerinnen
die Einsicht zur Vorbereitung des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens
verweigert hätte.
|
34 |
|
Unabhängig davon haben die Beschwerdeführerinnen
nicht dargelegt, dass das Oberverwaltungsgericht im Rahmen der
rechtlichen Begründung seiner Entscheidung auf tatsächliche
Umstände, Stellungnahmen oder Gutachten Bezug genommen hätte,
die ihnen unbekannt geblieben wären. Es ist deshalb nicht
ersichtlich, inwieweit der angegriffene Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts auf der unterbliebenen Information über
die Einbeziehung der Akten anderer Verfahren beruhen könnte.
|
35 |
|
2. Einer Prüfung in der Sache steht im Übrigen
teilweise der Grundsatz der Subsidiarität entgegen, weil die
Beschwerdeführerinnen es unterlassen haben, das
verwaltungsgerichtliche Klageverfahren durchzuführen.
|
36 |
|
Sind im Eilverfahren ergangene Entscheidungen
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde, verlangt § 90 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG nicht ohne weiteres, dass der Rechtsweg im
Verfahren der Hauptsache erschöpft wird (vgl.
BVerfGE 69, 315 <339 f.>
m.w.N.). Der in dieser Norm zum Ausdruck kommende Grundsatz der
Subsidiarität fordert zwar, dass der Beschwerdeführer über
das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus die
ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine
Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu
erreichen oder sie gar zu verhindern. Das bedeutet, dass auch
die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten ist,
wenn sich dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes
die Chance bietet, der verfassungsrechtlichen Beschwer
abzuhelfen (vgl.
BVerfGE 79, 275 <278 f.>;86, 15 <22 f.>; Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
9. Oktober 2001 - 1 BvR 622/01 -, NJW 2002, S. 741). Dies ist
regelmäßig anzunehmen, wenn und soweit mit der
Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden,
die sich auf die Hauptsache beziehen (vgl.
BVerfGE 86, 15 <22>; Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
9. Oktober 2001 - 1 BvR 622/01 -, NJW 2002, S. 741). Die
Notwendigkeit, vorab das Klageverfahren zu betreiben, entfällt
nur, wenn dies für den Beschwerdeführer nicht zumutbar ist.
Das ist der Fall, wenn eine Klage im Hinblick auf
entgegenstehende Rechtsprechung der Fachgerichte von vornherein
als aussichtslos erscheinen muss, wenn die Verletzung von
Grundrechten durch die Eilentscheidung selbst geltend gemacht
wird, wie etwa bei der Versagung rechtlichen Gehörs oder einer
Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG durch die Verweigerung
einstweiligen Rechtsschutzes, oder wenn die Entscheidung von
keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung abhängt und
diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß
§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der
Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl.
BVerfGE 79, 275 <278 f.>
m.w.N.).
|
37 |
|
a) Soweit die Beschwerdeführerinnen vortragen,
dass das Oberverwaltungsgericht die Anforderungen für den
Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Lasten der Beschwerdeführerinnen
rechtsschutzverkürzend bemessen und damit gegen Art. 19 Abs. 4
Satz 1 GG verstoßen habe, machen sie einen dem Eilverfahren
eigenen Verfassungsverstoß geltend. Insoweit ist die
Verfassungsbeschwerde zulässig.
|
38 |
|
b) Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
jedoch unzulässig. Die Beschwerdeführerinnen haben bisher
keine vorbeugende Unterlassungsklage gegen die bevorstehende
Bekanntmachung der Nacherhebungsergebnisse anhängig gemacht. Es
ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund es ihnen nach der
Bekanntmachung der Ergebnisse der Regelerhebung für das Jahr
1997 im Januar 1999 unzumutbar gewesen sein sollte, diesen
Klageweg zu beschreiten. Aufgrund dieser Bekanntmachung war
ihnen bewusst, dass eine Nacherhebung durchgeführt würde. Auch
waren sie im Klaren darüber, welche Rechtsfolgen sich bei
gleichbleibender Rechtslage aus der nochmaligen Feststellung des
Unterschreitens der Mehrwegquote ergeben würden. Obwohl mangels
entgegenstehender Rechtsprechung der Fachgerichte eine
Unterlassungsklage nicht von vornherein aussichtslos erscheinen
musste, haben die Beschwerdeführerinnen - entgegen ihrer
eigenen Ankündigung in ihrem das Ausgangsverfahren einleitenden
Schriftsatz vom 20. November 2000 - von der Erhebung einer Klage
abgesehen und ihr Begehren ausschließlich im Eilverfahren
verfolgt. Hätten die Beschwerdeführerinnen zu gegebener Zeit,
jedenfalls aber bei Stellung ihres Antrages nach § 123 Abs.
1 VwGO im November 2000, auch Klage erhoben, wäre es den
Gerichten möglich gewesen, den Sachverhalt in tatsächlicher
Hinsicht weiter aufzuklären. Das Oberverwaltungsgericht hat im
angegriffenen Beschluss die entscheidungserhebliche und zwischen
den Beteiligten des Ausgangsverfahrens höchst umstrittene Frage,
ob die Quotenregelung des § 9 Abs. 2 VerpackV die ihr
zugedachte Funktion zur Stabilisierung der
Mehrwegverpackungssysteme erfüllen kann, nicht abschließend
geklärt. Es hat ausdrücklich festgestellt, dass diese Klärung
gegebenenfalls einem Verfahren der Hauptsache vorbehalten
bleiben müsse. Eine solche abschließende Klärung würde eine
eingehende Auseinandersetzung mit den divergierenden Studien,
auf die sich die Beteiligten des Ausgangsverfahrens jeweils
berufen hatten, erfordern (vgl. zu der unter Sachverständigen höchst
umstrittenen Einschätzung der Folgen einer Pfanderhebung:
Umweltgutachten 2000 und Bericht der Bundesregierung vom 28. Mai
2001 einschließlich Stellungnahme des Umweltbundesamtes vom 30.
Januar 2001, BRDrucks 425/01). Nur auf einer solchen im
Klageverfahren zu gewinnenden Grundlage könnte abschließend
entschieden werden, ob die Regelung des § 9 VerpackV eine
zur Zielerreichung geeignete Maßnahme und ein im verfassungsmäßigen
Sinne verhältnismäßiger Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit
der Beschwerdeführerinnen darstellt. Es ist nicht Aufgabe des
Bundesverfassungsgerichts, diese notwendige und im
Klageverfahren zu leistende Aufklärung im Rahmen des
Verfassungsbeschwerde-Verfahrens erstmalig vorzunehmen.
|
39 |
|
Unabhängig davon, dass im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes grundsätzlich nur eine summarische Prüfung der
Rechtslage erfolgt, hätte ein Klageverfahren zudem auch die Möglichkeit
geboten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit den
aufgeworfenen, zum Teil rechtlich schwierigen und bisher in der
fachgerichtlichen Rechtsprechung höchstrichterlich nicht
entschiedenen Fragen hätte befassen können.
|
40 |
|
In Anbetracht dessen mag dahinstehen, ob nunmehr
- wie von den Beschwerdeführerinnen vorgetragen - die
Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG gegeben
sind.
|
41 |
|
3. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist,
ist sie jedoch unbegründet.
|
42 |
|
Die Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung
eines Anordnungsanspruchs sind in dem angegriffenen Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts nicht in einer solchen Weise verschärft
worden, dass dies dem sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG
ergebenden Gebot des effektiven Rechtsschutzes widerspräche.
|
43 |
|
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verpflichtet nicht nur
den Gesetzgeber - wie für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit
§ 123 VwGO geschehen -, eine Regelung vorzusehen, aufgrund
deren die Gerichte vorläufigen Rechtsschutz gewähren können.
Vielmehr sind auch die diese Vorschrift anwendenden Gerichte
gehalten, bei ihrer Auslegung und Anwendung der besonderen
Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den
Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu
tragen (vgl.
BVerfGE 79, 69 <74>). Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es insoweit, wenn ein
Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
davon abhängig macht, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen
eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft
macht (vgl.
BVerfGE 79, 69 <74>).
|
44 |
|
Das Oberverwaltungsgericht hat in dem
angegriffenen Beschluss bei Bestimmung seines Prüfungsmaßstabes
dargelegt, dass es wegen der divergierenden Allgemein- und
Drittinteressen für die Glaubhaftmachung des
Anordnungsanspruches nicht genüge, wenn lediglich rechtliche
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der künftigen Bekanntgabe
der Nacherhebungsergebnisse beständen oder ein Obsiegen der
Beschwerdeführerinnen in der Hauptsache ebenso wahrscheinlich wäre
wie ein Unterliegen. Vielmehr sei die im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren mögliche Feststellung einer deutlich überwiegenden
Wahrscheinlichkeit der Erfolgsaussichten der Beschwerdeführerinnen
im Verfahren der Hauptsache notwendig.
|
45 |
|
Ob dieser Maßstab frei von
verfassungsrechtlichen Bedenken ist, mag hier dahinstehen. Denn
das Oberverwaltungsgericht hat sich nachfolgend eingehend mit
den vorgetragenen Zweifeln an der Recht- und insbesondere auch
Verfassungsmäßigkeit der entscheidungserheblichen Regelungen
der Verpackungsverordnung sowie des Handelns der Bundesregierung
beziehungsweise des BMU auseinander gesetzt. Es ist aufgrund
dieser Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass zwar eine abschließende
Bewertung gerade der Verhältnismäßigkeit der in der
Verpackungsverordnung auferlegten Pflichten aufgrund der im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren zu gewinnenden Erkenntnisse nicht möglich,
wohl aber nach der vorläufigen Beurteilung der Sach- und
Rechtslage ein Obsiegen der Beschwerdeführerinnen im
Klageverfahren unwahrscheinlich sei. Für die konkrete
Entscheidung kam es daher auf die vom Oberverwaltungsgericht
eingangs angenommenen erhöhten Anforderungen an die
Erfolgsaussichten in einem Klageverfahren nicht an.
|
46 |
|
Diese Entscheidung ist
unanfechtbar.
|
47 |
|
Papier |
Steiner |
Hoffmann-Riem |
|
|

More articles on IP PETrecycling.cz:
Articles in archives: 2007
> 2006
> 2005
> 2004
> 2003
> 2002
> 2001 >
2000
|